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   OLG Hamburg, 12.03.2013 - 3 Vollz (Ws) 37/12   

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OLG Hamburg, 12.03.2013 - 3 Vollz (Ws) 37/12 (https://dejure.org/2013,5722)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.03.2013 - 3 Vollz (Ws) 37/12 (https://dejure.org/2013,5722)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. März 2013 - 3 Vollz (Ws) 37/12 (https://dejure.org/2013,5722)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hamburg

    Art und Ausgestaltung der Unterbringung von Sicherungsverwahrten: Anforderungen an die Größe und Ausstattung des Verwahrraums im Hinblick auf das von dem Bundesverfassungsgericht eingeforderte Abstandsgebot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ermessen der Volzugsanstalt hinsichtlich Art und Ausgestaltung der Unterbringung von Sicherungsverwahrten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HmbStVollzG § 95
    Ermessen der Vollzugsanstalt hinsichtlich Art und Ausgestaltung der Unterbringung von Sicherungsverwahrten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Hamm, 19.12.2012 - 11 W 67/12

    Ansprüche auf Entschädigung wegen Art und Ausgestaltung der Unterbringung

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.03.2013 - 3 Vollz (Ws) 37/12
    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das von dem Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung nachdrücklich eingeforderte Abstandsgebot nicht isoliert auf die Größe und Ausstattung des Haftraums zu reduzieren (vgl. OLG Hamm, 11. Zivilsenat, Beschl. v. 19.12.2012, I-11 W 67/12 - zitiert nach "juris").

    Die Ausstattung und Größe der Verwahrräume stehen dabei nicht im Mittelpunkt (vgl. OLG Hamm, 1. Strafsenat, Beschl. v. 19.11.2012, 1 Vollz (Ws) 299/12; OLG Hamm, 11. Zivilsenat, Beschl. v. 19.12.2012 - I-11 W 67/12 - jeweils zitiert nach "juris").

    aa) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, welche Mindestgröße ein Verwahrraum für Sicherungsverwahrte aufweisen muss, um seine Funktion als Lebensmittelpunkt und Rückzugsbereich zu erfüllen und dem Gesamtkonzept eines freiheitsorientierten und therapiegestützten Gesamtkonzepts gerecht zu werden (vgl. dazu auch OLG Hamm, Beschl. v. 19.12.2012, I-11 W 67/12 - zitiert nach "juris", wonach die erforderliche Mindestgröße auch von den sonstigen konkreten Möglichkeiten des Sicherungsverwahrten abhängt, sich außerhalb des Verwahrraums aufzuhalten, dort Beschäftigungen nachzugehen und sich - etwa in kleineren Aufenthaltsräumen - von anderen Mitinsassen fernzuhalten).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.03.2013 - 3 Vollz (Ws) 37/12
    Das von dem Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011, 2 BvR 2333/08, (BVerfGE 128, 326 = NJW 2011, 1931 ff) eingeforderte Abstandsgebot für Sicherungsverwahrte ist nicht isoliert auf die Größe und Ausstattung des Haftraums zu reduzieren.

    Insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 = NJW 2011, 1931) wirft der vorliegende Fall grundlegende Fragen zur Ausstattung und Größe des Verwahrraums von Sicherungsverwahrten auf.

    Zutreffend geht das Landgericht ferner davon aus, dass die Justizvollzugsanstalt bei der Ausübung des ihr insoweit eingeräumten Ermessens das vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Abstandsgebot gegenüber dem Strafvollzug und das Gebot, den Vollzug an die allgemeinen Lebensverhältnisse anzupassen (BVerfGE 128, 326 = NJW 2011, 1931 ff), bereits heute zu beachten hat.

  • OLG Naumburg, 30.11.2011 - 1 Ws 64/11

    Sicherungsverwahrung: Anspruch eines Sicherungsverwahrten auf Herausgabe seines

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.03.2013 - 3 Vollz (Ws) 37/12
    Der Senat teilt nicht die vom OLG Naumburg mit Beschluss vom 30. November 2011 (1 Ws 64/11, zitiert nach "juris") in einem obiter dictum geäußerte Auffassung, dass Sicherungsverwahrte Anspruch auf einen Verwahrraum von mindestens 20m 2 Größe zuzüglich einer eigenen Nasszelle mit Dusche und einer eigenen Kochgelegenheit mit Kühlschrank haben.(Rn.14).

    Gegen diesen, dem Beschwerdeführer am 20. November 2012 zugestellten Beschluss richtet sich seine Rechtsbeschwerde vom 12. Dezember 2012, mit der er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu entsprechen und die Sache "bei abweichender Entscheidung gegenüber dem Oberlandesgericht Naumburg vom 30. November 2011 (1 Ws 64/11)" dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

    Soweit das OLG Naumburg mit Beschluss vom 30. November 2011 (1 Ws 64/11 - zitiert nach "juris") in einem obiter dictum ausführt, dass es eine Mindestgröße von 20 qm zuzüglich einer eigenen Nasszelle mit Dusche und einer eigenen Kochgelegenheit mit Kühlschrank zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung für geboten halte, überzeugt dies nicht.

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.03.2013 - 3 Vollz (Ws) 37/12
    Nach der von Verfassungswegen gebotenen Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung gilt es zwar die Eigenständigkeit des Untergebrachten durch eine besondere Ausstattung der Verwahrräume und sonst privilegierte Haftbedingungen zu wahren und ihm auch dadurch einen gewissen Grad an Lebensqualität zu ermöglichen (BVerfG, Urteil v. 5. Februar 2004, NJW 2004, 739, 740).
  • BVerfG, 30.05.1996 - 2 BvR 727/94

    Betreten von Hafträumen ohne vorheriges Anklopfen

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.03.2013 - 3 Vollz (Ws) 37/12
    In der Regel bietet der eigene Verwahrraum dem Untergebrachten die einzige Möglichkeit sich eine gewissen Privatsphäre zu schaffen und ungestört zu sein (OLG Naumburg, 2. Strafsenat, NStZ-RR 2012, 325 unter Hinweis auf BVerfG NStZ 1996, 511).
  • BVerfG, 13.11.2007 - 2 BvR 2354/04

    Menschenwürde im Maßregelvollzug (gemeinsame Unterbringung: Differenzierung

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.03.2013 - 3 Vollz (Ws) 37/12
    Insbesondere erschließt sich nicht, warum im Rahmen eines freiheitsorientierten und therapiegestützten Gesamtkonzepts eine solche (Mindest-) Größe und Ausstattung des Verwahrraums zwingend und alternativlos, ohne Berücksichtigung der Gesamtsituation der konkreten Unterbringung (vgl. dazu BVerfG [Kammer], Beschl. v. 13.11.2007, 2 BvR 2354/04, Rn. 19 - zitiert nach "juris"), erforderlich ist (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 06.07.2012 - 1 W 266/12; vgl. auch OLG Hamm, 2. Strafsenat a.a.O).
  • BVerfG, 12.07.2012 - 2 BvR 1278/10

    Sicherungsverwahrung (Strafvollzug; Verlegung in eine Bewährungsstation;

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.03.2013 - 3 Vollz (Ws) 37/12
    Allerdings hat der Staat den grundrechtlichen Anspruch von Sicherungsverwahrten auf einen verfassungsgemäß ausgestalteten Vollzug bereits gegenwärtig zu beachten (BVerfG [Kammer], Beschl. v. 12.07.2012, NStZ-RR 2013, 26 m.w.N.) Entsprechend haben die Justizvollzugsanstalten und die Fachgerichte die aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts konkret erkennbaren Mindeststandards bereits heute in jedem Einzelfall zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 21. November 2011 - 3 Vollz (Ws) 35/11; KG, a.a.O.; in diesem Sinne auch BVerfG [Kammer], Beschluss vom 30. Mai 2012 - 2 BvQ 25/12).
  • OLG Naumburg, 12.04.2012 - 2 Ws 321/11

    Sicherungsverwahrung: Anforderungen an die Ausstattung des Verwahrraums

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.03.2013 - 3 Vollz (Ws) 37/12
    In der Regel bietet der eigene Verwahrraum dem Untergebrachten die einzige Möglichkeit sich eine gewissen Privatsphäre zu schaffen und ungestört zu sein (OLG Naumburg, 2. Strafsenat, NStZ-RR 2012, 325 unter Hinweis auf BVerfG NStZ 1996, 511).
  • OLG Hamm, 19.11.2012 - 1 Vollz (Ws) 299/12

    Sicherungsverwahrung; Wahrung des Abstandsgebots; Vollzugskonzeption; Größe des

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.03.2013 - 3 Vollz (Ws) 37/12
    Die Ausstattung und Größe der Verwahrräume stehen dabei nicht im Mittelpunkt (vgl. OLG Hamm, 1. Strafsenat, Beschl. v. 19.11.2012, 1 Vollz (Ws) 299/12; OLG Hamm, 11. Zivilsenat, Beschl. v. 19.12.2012 - I-11 W 67/12 - jeweils zitiert nach "juris").
  • KG, 29.07.2011 - 2 Ws 277/11

    Strafvollzug: Verlegung eines Gefangenen mit notierter Sicherungsverwahrung in

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.03.2013 - 3 Vollz (Ws) 37/12
    Die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 4. Mai 2011 aufgestellten verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen bei der Neuregelung der Sicherungsverwahrung sind in erster Linie zwar dem Gesetzgeber für das notwendig neu zu gestaltende freiheitsorientierte Gesamtkonzept dieser Maßregel überantwortet worden (vgl. KG, NStZ 2012, 393; Mosbacher, HRRS 2011, 229, 241).
  • OLG Koblenz, 06.07.2012 - 1 W 266/12
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